Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(1) Lieferungen, Leistungen, Angeboten und Verträgen zwischen der Network Engineering GmbH, nachstehend nwe genannt, und dem Kunden liegen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind unwirksam, es sei denn, deren Geltung wäre zwischen der nwe und dem Kunden ausdrücklich vereinbart. Gegenbestätigung des Kunden und der Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit widersprochen.
(2) Im kaufmännischen Verkehr gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Angeboten und Verträgen zwischen der nwe und dem Kunden im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung.
(3) Soweit zwischen der nwe und dem Kunden nicht anders vereinbart, bedürfen Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2. Angebote und Vertragsabschluss
(1) Angebote der nwe sind freibleibend. Entsprechende Angebote kann die nwe bis spätestens unverzüglich nach Eingang der Annahmeerklärung des Kunden widerrufen.
(2) Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die zugehörige Spezifikation oder das zugehörige Pflichtenheft maßgebend.
(3) Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich die nwe auch nach Bestätigung des Auftrages vor, soweit solche Abweichungen technisch erforderlich oder sinnvoll sind.
(4) Die nwe behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen Eigentums-, Urheber- und andere gewerbliche Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne Zustimmung der nwe zugänglich gemacht werden. Alle übergebenen Unterlagen der nwe sind auf deren Verlangen
unverzüglich zurückzugeben, wenn der nwe ein Auftrag nicht erteilt wird oder das Vertragsverhältnis beendet ist.
§ 3. Preise
(1) Alle Preise verstehen sich ab Büro Speyer oder Eisenach. Preisangaben der nwe enthalten im Geschäft mit privaten Endkunden die gesetzliche Umsatzsteuer, andernfalls wird diese gesondert ausgewiesen.
(2) Soweit in Lizenz-, Server-Housing und sonstigen Verträgen keine Zahlungsbedingungen enthalten sind, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung als vereinbart.
(3) Der Kunde ist zum Abzug von Skonti nicht berechtigt.
§ 4. Lieferung und Verzug
(1) Lieferfristen vereinbart die nwe gesondert mit ihren Kunden. Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Lieferung oder Leistungserbringung innerhalb einer Frist von ca. vier Wochen nach Vertragsschluss.
(2) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, es sei denn, dass sie für den Kunden nicht von Interesse oder sonst unzumutbar sind. Dem Kunden werden etwaige durch Teillieferung und Teilleistungen bei der nwe entstehende Mehrkosten nicht in Rechnung gestellt. Diese trägt die nwe.
(3) Die nwe ist im Falle von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerung berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung, längstens jedoch um drei Wochen, hinauszuschieben; dies gilt nicht bei relativen oder absoluten Fixgeschäften. Befindet sich die nwe im Verzug, so hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Verzugsschadens nur in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch bis höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferung oder Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der nwe, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(5) Mahnungen nach Ablauf der Lieferfrist hat der Kunde schriftlich zu erteilen. Befindet sich die nwe im Verzug, so ist der Kunde berechtigt und zur Wahrnehmung seiner Rechte gehalten, zur Bewirkung der Leistung schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens jedoch zwei Wochen zu bestimmen.
Nach Ablauf der Nachfrist des Satz 2 ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Satz 1 bis 3 finden insoweit keine Anwendung, als eine Mahnung oder Nachfristsetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen ausnahmsweise entbehrlich ist.
(6) Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, so ist die nwe berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 10 % des Rechnungswerts der Lieferung oder Leistung zu verlangen und die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Für die Dauer des Annahmeverzugs hat der Kunde die nwe für entstehende Lagerkosten – auch ohne gesonderten Nachweis – mit einer Pauschale von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jede vollendete Woche des Annahmeverzugs zu entschädigen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Mehraufwandes oder niedrigerer Lagerkosten vorbehalten.
§ 5. Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist er zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.
(2) Bei zulässigen Teillieferungen oder Teilleistungen ist die nwe berechtigt, die Teillieferungen oder Teilleistungen gesondert zu berechnen.
(3) Der nwe steht das Recht zu, Lieferungen und Leistungen an den im Verzug befindlichen Kunden zurückzubehalten, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.
(4) Die nwe ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten.
§ 6. Eigentumsvorbehalt
(1) Die nwe behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung vor. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behält sich die nwe das Eigentum an Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbedingung mit dem Kunden entstandenen Forderungen – gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes – vor.
(2) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, so ist die nwe berechtigt, vom Kunden die frachtfreie Rücksendung der Vorbehaltsware zu verlangen.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderung gegenüber seinem Abnehmer in Höhe des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware an die nwe ab.
(4) Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache nimmt der Kunde für die nwe vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der nwe gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so wird die nwe Miteigentümerin im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu diesen Gegenständen.
(5) Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde der nwe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 7. Montage
(1) Installation und Inbetriebnahme beim Kunden werden von der nwe nach Aufwand berechnet.
(2) Bei Installation und Montage hat der Kunde folgende Voraussetzung zu schaffen: Vor Beginn des Einbaus müssen die für die Aufnahme der Einbauarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Seiten des Kunden abgeschlossen sein, so dass der Einbau sofort nach Ankunft der Mitarbeiter der nwe begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Montage hat der Kunde alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie erforderlichenfalls Arbeiten auch außerhalb der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.
(3) Unterlässt der Kunde die erforderliche Mitwirkung bei Einbau oder Inbetriebnahme, so hat der Kunde alle Kosten der Wartezeit oder weiterer erforderlichen Anreisen der Mitarbeiter der nwe zu tragen.
§ 8 Abnahme
(1) Die Abnahme der von nwe erbrachten Leistungen erfolgt sofort nach Vollendung des Werks, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung der nwe, das Werk abzunehmen.
(2) Die Abnahme erfolgt anhand von nwe- Funktionsstests oder mit zu vereinbarenden Testmethoden. Über die Abnahme wird von der nwe ein Protokoll erstellt, dass vom Kunden und von der nwe zu unterzeichnen ist.
(3) Erklärt sich der Kunde nach schriftlicher Aufforderung durch die nwe nicht binnen der Frist von 30 Tagen zur Abnahme bereit und werden gleichwohl vom Besteller wesentliche Mängel nicht gerügt, so gilt 30 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung das Werk als abgenommen. Die nwe hat den Vertragspartner bei der Aufforderung zur Abnahme auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders
hinzuweisen.
§ 9 Software-Lizenz
(1) Software (Binärprogramme) einschließlich nachfolgender „Updates“ werden im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt. Der Besteller erwirbt einfache Software-Lizenz zu den nachfolgenden Bedingungen:
(2) Die Software, gleich ob als ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie erstmals installiert wurde. Soweit nicht abweichend geregelt, darf die Software nur zur Erstellung einer Sicherungskopie vervielfältigt werden. Auf Kopien ist der Copyright-Vermerk der nwe sowie etwaige sonstige Schutzrechtsvermerke anzubringen.
(3) Falls ein Ausfall der Zentraleinheiten den Gebrauch der Software verhindert, darf diese vorübergehend auf einer anderen Zentraleinheit eingesetzt werden.
(4) Der Kunde darf die Software keinem Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben.
(5) Weitere Rechte an der Software werden dem Besteller nicht übertragen.
§ 10 Gewährleistung
(1) Die nwe leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend gesonderte Regelungen getroffen sind.
(2) Offensichtliche Fehler oder Mängel hat der Kunde der nwe innerhalb von vierzehn Tagen anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für nicht rechtzeitig gerügte offensichtliche Mängel ist ausgeschlossen. Weitergehende Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377, 378 HGB bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Ist die Lieferung oder Leistung mit Mängeln behaftet, so ist die nwe nach Ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ist die nwe zur Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder ist auch die Ersatzlieferung mit Mängeln behaftet, so ist die Ersatzlieferung fehl geschlagen. Ist die nwe zur Nachbesserung nicht bereit oder in der Lage, oder ist auch nach zweimaliger Nachbesserung der Mangel nicht behoben, so ist die Nachbesserung fehl geschlagen. Ersatzlieferung und Nachbesserung gelten auch dann als fehl geschlagen, wenn sie durch die nwe unzumutbar verzögert werden oder wenn dem Kunden – insbesondere wegen erheblicher wirtschaftlicher Nachteile – Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht zugemutet werden kann. Der Kunde ist bei Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Gegenstände, die infolge natürlichen Verschleißes oder unsachgemäßer Behandlung erneuert oder ausgebessert werden müssen. Das gleiche gilt für solche Mängel, die nach der Erstinstallation durch Weitertransport an einen anderen Ort verursacht worden sind.
(5) Mängel sollten unter Angabe des Gerätetyps, der Gerätenummer und der Art der Störung angezeigt werden; sind von nwe Testverfahren (z. .B. Testprogramme oder Testgeräte) bereit gestellt worden, so sollen die detaillierten Ergebnisse oder Tests ebenfalls mitgeteilt werden.
§ 11 Schadenersatz
(1) Die nwe haftet bei verschuldeter Verletzung vertragswesentlicher Kardinal- oder Hauptpflichten. Im übrigen haftet die nwe auf Schadenersatz gleichviel aus welchen Rechtsgründen nur, soweit ihr, bzw. ihren Vertretern, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unberührt hiervon bleibt die Haftung der nwe für ein übernommenes Beschaffungsrisiko, Unmöglichkeit und Verzug sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unter Produzentenhaftung.
(2) Soweit die nwe für einfache Fahrlässigkeit einzustehen hat, wird die Haftung auf typische, bei Vertragsschluss voraussehbare Schäden begrenzt. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt hiervon unberührt.
(3) Soweit die Haftung der nwe ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter, leitenden Angestellten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, oder sonstiger Arbeitnehmer der nwe.
§ 12 Schlussbestimmung
(1) Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommen.
(2) Ist der Vertragspartner der nwe Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wird für alle aus dem Vertrag sich ergebenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen Ludwigshafen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Die nwe ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(3) Es gilt im Verhältnis des Kunden zur nwe ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts. Dies gilt nicht soweit der Kunde Verbraucher ist.